§ 13 Ausgleich bei Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden
(1) 1Über die Gewährung eines Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. 2Sie trifft die Entscheidung im Benehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde, wenn die landwirtschaftliche, und im Benehmen mit der unteren Forstbehörde, wenn die forstwirtschaftliche Bodennutzung betroffen ist.
(2) Die zuständige Behörde kann die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen.
(3) 1Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch eine Geldleistung zu gewähren. 2Anspruch besteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.
(4) 1Der Anspruch verjährt in drei Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, für das der Anspruch hätte geltend gemacht werden können.
(5) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
§ 14 Entschädigungs- und Erstattungsansprüche
(1) 1Entstehen durch Maßnahmen nach den §§ 4 oder 10 Schäden, sind die Betroffenen hierfür zu entschädigen. 2Dies gilt nicht, wenn die anspruchstellende Person zu den nach § 4 Abs. 2 oder 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder aufgrund von § 9 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten gehört oder Anlass zu den behördlichen Maßnahmen gegeben hat.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die betroffene Person von dem Schaden Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.
(3) 1Entschädigungspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst die Person steht, welche die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft). 2Sind die entschädigungspflichtigen Maßnahmen durch eine Fachaufsichtsbehörde in Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach § 17 Abs. 4 durchgeführt worden, ist die Körperschaft entschädigungspflichtig, für deren Behörde gehandelt worden ist. 3Ist in den Fällen des Satzes 2 eine Entschädigung nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, kann die entschädigungspflichtige Körperschaft von der Anstellungskörperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen.
(4) Wird Entschädigung an Dritte geleistet, kann die zuständige Behörde von den in § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen Erstattung verlangen.
(5) Für Ansprüche auf Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung nach Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 15 Kosten
Die Kosten der aufgrund dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten; im Übrigen gilt § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechend.