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BMT-G-O / § 67 Begriffbestimmungen

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1. Abordnung

Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung an einem anderen als dem bisherigen Arbeitsplatz (Arbeitsbezirk) bei demselben Arbeitgeber.

2. nicht besetzt

3. nicht besetzt

4. Arbeiter

Arbeiter sind männliche und weibliche Personen, die aufgrund privatrechtlicher Verpflichtung ein arbeiterrentenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingegangen sind.

5. Arbeiter, vollbeschäftigte

Vollbeschäftigte Arbeiter sind Arbeiter mit einer regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 14 Abs. 1 bis 4 und der Sondervereinbarungen hierzu.

6. Arbeiter, nichtvollbeschäftigte

Nichtvollbeschäftigte Arbeiter sind Arbeiter mit einer geringeren regelmäßigen Arbeitszeit als der in § 14 Abs. 1 bis 4 und der Sondervereinbarungen hierzu für einen entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiter festgesetzten Arbeitszeit.

7. nicht besetzt

8. Arbeiter, minderleistungsfähige

Minderleistungsfähige Arbeiter sind Arbeiter, die nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten mehr als 20 v.H. erwerbsbeschränkt und deshalb bei Ausführung der ihnen übertragenen Arbeiten behindert sind.

9. Arbeiter, vorübergehend beschäftigte

Vorübergehend beschäftigte Arbeiter sind Arbeiter, die aushilfsweise, für eine bestimmte Zeit oder für einen zeitlich begrenzten Zweck eingestellt sind.

10. Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich der Arbeiter, ohne Arbeit zu leisten, am Arbeitsplatz oder an einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung zu halten hat, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Sie liegt auch dann vor, wenn sie nach den gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften als Arbeitsbereitschaft zu betrachten ist.

11. Arbeitstage

Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte. Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag des Beginns der Arbeitsschicht.

12. Arbeitszeit, tägliche

Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom festgesetzten Beginn bis zum festgesetzten Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.

12a. Auszubildender

Auszubildender ist, wer aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages in einem anerkannten oder als anerkannt geltenden Beruf ausgebildet wird.

13. Beschäftigungszeit, anrechnungsfähige

Anrechnungsfähige Beschäftigungszeit ist die in § 6 festgelegte Zeit.

14. Dienstplanmäßige Arbeit

Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist.

15. nicht besetzt

16. Fürsorgearbeiter

Fürsorgearbeiter sind Arbeiter, die Arbeiten nach den §§ 19 und 20 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) verrichten.

17. nicht besetzt

18. nicht besetzt

19. Kurzarbeit

Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der sonst üblichen regelmäßigen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit.

20. Kurzarbeiter

Kurzarbeiter sind vollbeschäftigte Arbeiter, deren Arbeitszeit vorübergehend gegenüber der sonst üblichen regelmäßigen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit verkürzt ist.

21. nicht besetzt

22. nicht besetzt

23. nicht besetzt

24. Lohnzulagen

Lohnzulagen sind Vorarbeiter- und andere Funktionszulagen.

25. Lohnzuschläge

Lohnzuschläge sind Zeitzuschläge (§ 22),

Erschwerniszuschläge (§ 23) sowie

Schichtlohnzuschläge (§ 24).

25a. Mehrarbeitsstunden

Mehrarbeitsstunden sind die gemäß § 14 Abs. 3 im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden, welche die regelmäßige Arbeitszeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 übersteigen.

26. Mitgliedverbände

Mitgliedverbände sind die in den einzelnen Bundesländern bestehenden kommunalen Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören.

26a. Monatstabellenlohn

Monatstabellenlohn ist der in der tarifvertraglich vereinbarten Lohntabelle festgesetzte Lohn für Arbeiter, mit denen die in § 14 Abs. 1 Satz 1 festgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist.

Für die Errechnung des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatstabellenlohnes ist der Monatstabellenlohn durch 174 zu teilen.

26b. Monatsgrundlohn

Monatsgrundlohn ist die Summe des Monatstabellenlohnes und der für alle Arbeitsstunden des Kalendernlonats zustehenden Lohnzulagen.

Für die Errechnung des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatsgrundlohnes ist der Monatsgrundlohn durch 174 zu teilen.

26c. Monatslohn

Monatslohn ist die Summe des Monatstabellenlohnes, der Lohnzulagen und der Lohnzuschläge.

27. Nachtarbeit

Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

28. Nebenbeschäftigung

Nebenbeschäftigung ist jede Tätigkeit, die der Arbeiter für einen anderen Arbeitgeber leistet, und jede eigene selbständige gewerbliche Tätigkeit.

29. Notstandsarbeiter

Notstandsarbeiter sind Arbeiter, die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten oder für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewährt werden.

30. Pflichtarbeiter

Pflichtarbeiter sind Arbeiter, die Arbeiten nach den §§ 19 und 20 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) verrichten...

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