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BMT-G II / § 67 Begriffsbestimmungen

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1. Abordnung

Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung an einem anderen als dem bisherigen Arbeitsplatz (Arbeitsbezirk) bei demselben Arbeitgeber.

2. Alters- und Hinterbliebenenversorgung, zusätzliche

Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist eine neben der Pflichtversicherung bei der Rentenversicherung der Arbeiter vorgenommene Versorgung der Arbeiter bei besonderen Versorgungseinrichtungen. Als solche gelten z. B. eigene Ruhelohneinrichtungen des Arbeitgebers oder eine Versicherung zugunsten des Arbeiters bei einer Zusatzversorgungskasse.

3. ...

4. Arbeiter

Arbeiter sind männliche und weibliche Personen, die aufgrund privatrechtlicher Verpflichtung ein arbeiterrentenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingegangen sind.

5. Arbeiter, vollbeschäftigte

Vollbeschäftigte Arbeiter sind Arbeiter mit einer regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 14 Abs. 1 bis 4 und der Sondervereinbarungen hierzu.

6. Arbeiter, nichtvollbeschäftigte

Nichtvollbeschäftigte Arbeiter sind Arbeiter mit einer geringeren regelmäßigen Arbeitszeit als der in § 14 Abs. 1 bis 4 und der Sondervereinbarungen hierzu für einen entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiter festgesetzten Arbeitszeit.

7. ...

7a. ...

8. Arbeiter, minderleistungsfähige

Minderleistungsfähige Arbeiter sind Arbeiter, die nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten mehr als 20 v. H. erwerbsbeschränkt und deshalb bei Ausführung der ihnen übertragenen Arbeiten behindert sind.

9. Arbeiter, vorübergehend beschäftigte

Vorübergehend beschäftigte Arbeiter sind Arbeiter, die aushilfsweise, für eine bestimmte Zeit oder für einen zeitlich begrenzten Zweck eingestellt sind.

10. Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich der Arbeiter, ohne Arbeit zu leisten, am Arbeitsplatz oder an einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung zu halten hat, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Sie liegt auch dann vor, wenn sie nach den gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften als Arbeitsbereitschaft zu betrachten ist.

11. Arbeitstage

Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte. Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag des Beginns der Arbeitsschicht.

12. Arbeitszeit, tägliche

Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom festgesetzten Beginn bis zum festgesetzten Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.

12a. Auszubildender

Auszubildender ist, wer aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages in einem anerkannten oder als anerkannt geltenden Beruf ausgebildet wird.

13. Beschäftigungszeit, anrechnungsfähige

Anrechnungsfähige Beschäftigungszeit ist die in § 6 festgelegte Zeit.

14. Dienstplanmäßige Arbeit

Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist.

15. Dienstzeit

Dienstzeit ist die Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber einschließlich der angerechneten Vordienstzeiten (§.

16. Fürsorgearbeiter

Fürsorgearbeiter sind Arbeiter, die Arbeiten nach den §§ 19 und 20 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) verrichten.

17. ...

18. ...

19. Kurzarbeit

Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der sonst üblichen regelmäßigen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit.

20. Kurzarbeiter

Kurzarbeiter sind vollbeschäftigte Arbeiter, deren Arbeitszeit vorübergehend gegenüber der sonst üblichen regelmäßigen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit verkürzt ist.

21. ...

22. ...

23. ...

24. Lohnzulagen

Lohnzulagen sind Vorarbeiter- und andere Funktionszulagen.

25. Lohnzuschläge

Lohnzuschläge sind Zeitzuschläge (§ 22), Erschwerniszuschläge (§ 23) sowie Schichtlohnzuschläge (§ 24).

25a. Mehrarbeitsstunden

Mehrarbeitsstunden sind die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden, welche die regelmäßige Arbeitszeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 übersteigen.

26. Mitgliedverbände

Mitgliedverbände sind die kommunalen Arbeitgeberverbände in den Ländern, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören.

26a. Monatstabellenlohn

Monatstabellenlohn ist der in der tarifvertraglich vereinbarten Lohntabelle festgesetzte Lohn für Arbeiter, mit denen die in § 14 Abs. 1 Satz 1 festgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist.

Für die Errechnung des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatstabellenlohnes ist der Monatstabellenlohn durch 167,40 zu teilen.

26b. Monatsgrundlohn

Monatsgrundlohn ist die Summe des Monatstabellenlohnes und der für alle Arbeitsstunden des Kalendermonats zustehenden Lohnzulagen.

Für die Errechnung des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatsgrundlohnes ist der Monatsgrundlohn durch 167,40 zu teilen.

26c. Monatslohn

Monatslohn ist die Summe des Monatstabellenlohnes, der Lohnzulagen und der Lohnzuschläge.

27. Nachtarbeit

Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

Protokollerklärung:

In den Bezirkstarifverträgen über die Aufrechterhaltung von B...

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