Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BMT-G II / § 56 Beendigung des Arbeitsverhältnisseswegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, wenn der Arbeiter erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI wird und mit dem Ausscheiden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Versorgung von dem Arbeitgeber erhält. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Unterabsatz 2 Satz 1 oder 2 maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnisendet.

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugestellt wird. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Verzögert der Arbeiter schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem das amtsärztliche Gutachten, durch das die verminderte Erwerbsfähigkeit des Arbeiters festgestellt wird, eingeht. Erhält der Arbeiter vor Zustellung des Rentenbescheides aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgung von dem Arbeitgeber, auf die dieaus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwartende Rente ganz oder teilweise angerechnet wird, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsbescheid zugestellt wird. Zum gleichen Zeitpunkt endet das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters, der von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist und dessen verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB VI durch amtsärztliches Gutachten festgestellt ist, wenn er eine angemessene Versorgung von dem Arbeitgeber erhält.

Erhält der Arbeiter aus seinem Arbeitsverhältnis weder eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine Versorgung von dem Arbeitgeber, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem das amtsärztliche Gutachten, durch das die verminderte Erwerbsfähigkeit des Arbeiters festgestellt wird, dem Arbeitgeber zugeht.

Das Arbeitsverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Arbeiter, der nur teilweise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Arbeiter innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.

Liegt bei einem Arbeiter, der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Unterabsätzen 1 bis 3 das Arbeitsverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.

(2) Der Arbeiter hat dem Arbeitgeber den Rentenbescheid nach der Zustellung unverzüglich vorzulegen.

(3) Wird ein Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beendet war, wieder beschäftigt, findet auf sein Arbeitsverhältnis § 55 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankenbezüge / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    699
  • Vorübergehende höherwertige Tätigkeit / 3 § 14 TVöD
    412
  • Entgelt / 4.1 Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TVöD)
    328
  • Urlaub / 8.12 Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr
    327
  • Überstunden/Mehrarbeit
    262
  • Arbeitszeit / 2.5.6 Minderung des Zeitguthabens im Fall von Arbeitsunfähigkeit
    150
  • Zulagen
    145
  • Beschäftigungszeit
    142
  • Ausschlussfrist / 5.3 Fristberechnung
    126
  • Erwerbsminderung / 3.3.2 Dauerhafte volle Erwerbsminderung
    111
  • Vermögenswirksame Leistungen / 4 Höhe der Arbeitgeberleistung
    108
  • Dienstwagen (BAT)
    106
  • Altersgrenze / 4.1 Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 5 TVöD
    104
  • Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.1 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
    98
  • Personalrat/Personalvertretung / 12.3 Freistellung von Personalratsmitgliedern
    95
  • Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 21.7 Zulage für Vorarbeiter und Vorhandwerker
    94
  • Neuregelung des Mutterschutzes / 11 Mutterschutzleistungen und Elternzeit
    92
  • III. Ende des Arbeitsverhältnisses / Ende der Versicheru ... / 6.1.1 Regelaltersrente
    88
  • Teilzeit / 2.3.3 Antrag des Arbeitnehmers, Frist
    87
  • Beschäftigungszeit / 7.2.2.1 Nach § 20 BAT zu berücksichtigende Zeiten
    86
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Effizenz: Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Das Buch zeigt, wie bestehende Personalprozesse in der öffentlichen Verwaltung effizienter gestaltet werden können, um Ressourcen besser zu nutzen, die Leistungsfähigkeit zu steigern und unnötige Bürokratie abzubauen. Mit konkreten Empfehlungen und Best-Practice-Beispielen.


BMT-G-O / § 56 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
BMT-G-O / § 56 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, daß der Arbeiter erwerbsgemindert ist, so endet das Arbeitsverhältnis des Arbeiters mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. Der Arbeiter hat den Arbeitgeber von der ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte
Komplettlösungen
Finanzen & Controlling Produkte
Öffentlicher Dienst Alle Produkte
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren