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BMT-G II / § 26a Berechnung und Auszahlung des Lohnes, Vorschüsse

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(1) Der Lohn ist für den Kalendermonat zu berechnen und am am letzten Tag eines jeden Kalendermonats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von dem Arbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Er ist so rechtzeitig zu überweisen, daß der Arbeiter am Zahltag über ihn verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Arbeitgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.

Der Teil des Lohnes, der nicht

a) zum Monatsgrundlohn,

b) zu den etwaigen für den Kalendermonat zustehenden ständigen gegebenenfalls pauschalierten Lohnzuschlägen und

c) zu sonstigen für den Kalendermonat pauschalierten Lohnbestandteilen

gehört, bemißt sich nach der Arbeitsleistung des VorvorMonats. Haben in dem Vorvormonat Urlaubslohn oder Krankenbezüge (§ 34 Abs. 2) zugestanden, gilt als Teil des Lohnes nach Satz 1 dieses Unterabsatzes auch der Aufschlag nach § 67 Nr. 40 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 für die Tage des Vorvormonats, für die Anspruch auf Urlaubslohn oder Krankenbezüge (§ 34 Abs. 2) zugestanden hat. Der Teil des Lohnes im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes bemißt sich auch dann nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes, wenn für den Kalendermonat nur Urlaubslohn, Krankenbezüge (§ 34 Abs. 2) zustehen.

Für Kalendermonate, für die weder Lohn noch Urlaubslohn noch Krankenbezüge (§ 34 Abs. 2) zustehen, stehen auch keine Bezüge im Sinne der Sätze 1 und 2 dieses Unterabsatzes zu. Diese Monate bleiben bei der Feststellung, welcher Monat Vorvormonat im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabs...

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