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Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung [bis 07.12.2021] / § 74 Zuständigkeit

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(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

 

1.

[1]die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 6 Satz 3,

 

2[2] [Bis 28.06.2018: 1].

die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b[3] [Bis 28.06.2018: § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b], ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 Satz 4[4] [Bis 28.06.2018: § 8 Absatz 3 Satz 4] und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2,

 

3[5] [Bis 28.06.2018: 2].

die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,

Bis 28.06.2018:

3.

die Bekanntmachung einer elektronischen Datenbank und, sofern die Datenbank nicht von einer Zertifizierungsstelle oder einer anderen juristischen oder einer natürlichen Person betrieben wird, den Betrieb dieser Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2,

 

4.

[6]den Betrieb der elektronischen Datenbank nach § 14 Satz 2,

 

5[7] [Bis 28.06.2018: 4].

die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,

 

6[8] [Bis 28.06.2018: 5].

die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24,

 

7[9] [Bis 28.06.2018: 6].

die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 60,

 

8[10] [Bis 28.06.2018: 7].

die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 60,

8.[11]

 

8.

die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen nach § 59 Absatz 4,

 

9.

das Führen des zentralen Informationsregisters nach Teil 4,

 

10.

das Einholen von Auskünften nach § 70,

 

11.

die Berichte nach § 71,

 

12.

die Übermittlung von Daten nach § 73,

 

13.

die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 76 Absatz 2 und

 

14.

den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.

 

(2) 1Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen[,] und es ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[12] [Bis 26.06.2020: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] herzustellen.

[1] Nr. 1 eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vom 26.06.2018. Anzuwenden ab 29.06.2018.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vom 26.06.2018. Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2. Geänderte Zählung anzuwenden ab 29.06.2018.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vom 26.06.2018. Anzuwenden ab 29.06.2018.
[4] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vom 26.06.2018. Anzuwenden ab 29.06.2018.
[5] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vom 26.06.2018. Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. Geänderte Zählung anzuwenden ab 29.06.2018.
[6] Nr. 4 geändert durch Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vom 26.06.2018. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. Anzuwenden ab 29.06.2018.
[7] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vom 26.06.2018. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. Geänderte Zählung anzuwenden ab 29.06.2018.
[8] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vom 26.06.2018. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. Geänderte Zählung anzuwenden ab 29.06.2018.
[9] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vom 26.06.2018. Die bisherige Nummer 6...

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