§ 70 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, im Fall von Zertifizierungssystemen von den Personen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a [Bis 28.06.2018: und im Fall von § 59 von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern ] weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um
1. |
die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen, |
2. |
zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden, oder |
3. |
die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen. |
§ 71 Berichtspflicht der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2010 und sodann jedes Jahr einen Erfahrungsbericht vor.
§ 72
(weggefallen)
§ 73 Datenübermittlung
(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an
1. |
folgende Bundesbehörden:
a) |
das Bundesministerium der Finanzen, |
b) |
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, |
c) |
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, |
d) |
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit [Bis 26.06.2020: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] und |
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2. |
Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, [Bis 28.06.2018: und] |
3. |
Organe der Europäischen Union, |
4. |
anerkannte Zertifizierungssysteme und |
5. |
anerkannte Zertifizierungsstellen. |
(2) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes. 2Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.