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Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung [bis 07.12.2021] / § 57 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen

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(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie

 

1.

von der Europäischen Kommission[1] [Bis 28.06.2018: Kommission der Europäischen Gemeinschaften],

 

2.

von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

 

3.

in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Union[2] [Bis 28.06.2018: Europäische Gemeinschaft] mit einem Drittstaat abgeschlossen hat,

als Zertifizierungsstellen zur verbindlichen Überwachung der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist.

 

(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission[3] [Bis 28.06.2018: Kommission der Europäischen Gemeinschaften] oder des jeweiligen bilateralen oder multilateralen Vertrages vereinbar ist.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vom 26.06.2018. Anzuwenden ab 29.06.2018.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vom 26.06.2018. Anzuwenden ab 29.06.2018.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vom 26.06.2018. Anzuwenden ab 29.06.2018.

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