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Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung [bis 07.12.2021] / § 53 Weitere Berichte und Mitteilungen

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(1) 1Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde unverzüglich und elektronisch Kopien von folgenden Nachweisen übermitteln:

 

1.

Nachhaltigkeitsnachweise aller von ihnen zertifizierten Schnittstellen,

 

2.

Nachträge nach § 19,

 

3.

Zertifikate nach § 26 Absatz 1 und 2 und

 

4.

Bescheinigungen nach § 58 Nummer 1 Buchstabe b.

2Zertifizierungsstellen können die Pflicht, Kopien der Nachhaltigkeitsnachweise nach Satz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde zu übermitteln, auf die Schnittstelle übertragen.

 

(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch übermitteln:

 

1.

einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis nach § 48 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe und Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,

 

2.

eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalenderjahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, [Bis 28.06.2018: mit Ausnahme der Kontrollen, über die nach § 52 Satz 2 berichtet worden ist, ] [1]und

 

3.

einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser Bericht muss alle Tatsachen umfassen, die für die Beurteilung wesentlich sein könnten, ob die Zertifizierungssysteme die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 33 weiterhin erfüllen.

[1] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vom 26.06.2018. Anzuwenden bis 28.06.2018.

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