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Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung [bis 07.12.2021] / § 41 Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme

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Zertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie

 

1.

von der Europäischen Kommission[1] [Bis 28.06.2018: Kommission der Europäischen Gemeinschaften] auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG oder

 

2.

in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Union[2] [Bis 28.06.2018: Europäische Gemeinschaft] mit einem Drittstaat abgeschlossen hat,

als Zertifizierungssystem zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG anerkannt sind.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vom 26.06.2018. Anzuwenden ab 29.06.2018.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vom 26.06.2018. Anzuwenden ab 29.06.2018.

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  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
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  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
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