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Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung [bis 07.12.2021] / § 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise

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(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

 

1.

den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,

 

2.

das Datum der Ausstellung,

 

3.

eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,

 

4.

den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,

 

5.

die Menge und die Art der flüssigen Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,

 

6.

die Art der Biomasse, die zur Herstellung der flüssigen Biomasse eingesetzt wurde,

 

7.

das Land, in dem die Biomasse angebaut wurde oder angefallen ist, und

 

8.

die Bestätigung,

 

a)

dass die flüssige Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllt,

 

b)

des Energiegehalts der flüssigen Biomasse in Megajoule,

 

c)

der Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der flüssigen Biomasse in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse,

 

d)

des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Anlage 1 verwendet worden ist,

 

e)

der Länder oder Regionen, in denen die flüssige Biomasse eingesetzt werden kann; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die flüssige Biomasse geliefert und in dem sie eingesetzt werden kann, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung die nach § 8 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgasminderung unterschreiten würden, und

 

f)

der Summe aus den Treibhausgasemissionen nach Buchstabe c und der Mittelwert der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe in Gramm Kohlendioxid- Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse entsprechend der Anlage 3.

 

(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden.

 

(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netzbetreiber in deutscher Sprache vorgelegt werden.

 

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f müssen Nachhaltigkeitsnachweise, die ab dem 15. Mai 2018 ausgestellt werden, enthalten.

[1] § 18 geändert durch Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vom 26.06.2018. Anzuwenden ab 29.06.2018.

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Biomassestrom-Nachhaltigkei... / § 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
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  (1) Schnittstellen können für flüssige Biomasse, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn   1. sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung ...

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