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Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung / §§ 27 - 32 Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen

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§ 27 Anerkannte Zertifizierungsstellen

Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:

 

1.

Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind,

 

2.

Zertifizierungsstellen nach § 41 und

 

3.

Zertifizierungsstellen nach § 42.

§ 28 Anerkennung von Zertifizierungsstellen

 

(1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn sie

 

1.

folgende Angaben machen:

 

a)

die Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen sowie

 

b)

die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen,

 

2.

nachweisen, dass sie

 

a)

über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist,

 

b)

über eine ausreichende Zahl qualifizierter und erfahrener Beschäftigter verfügen und

 

c)

im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessenkonflikt sind,

 

3.

die Anforderungen der DIN EN/ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2018, genügen,[1]

 

4.

sich schriftlich verpflichten,

 

a)

die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,

 

b)

die Kontrollen und Maßnahmen nach § 40 zu dulden und

 

c)

für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben, auch wenn diese Orte nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der zuständigen Behörde eine dem § 40 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren, und

 

5.

eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

 

(2) 1Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vo...

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