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Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung / § 50 Informationsaustausch

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1Der Informationsaustausch mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 2Es kann den Informationsaustausch mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Drittstaaten oder den Organen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die zuständige Behörde übertragen.

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