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Bildungsfreistellungsgesetz Sachsen-Anhalt / § 4 Verfahren der Bildungsfreistellung

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(1) Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung ist bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber so früh wie möglich, in der Regel mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung, schriftlich geltend zu machen. Der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung, der Informationen über Inhalt, Zeitraum und durchführende Einrichtung einschließt, ist beizufügen.

 

(2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung zu dem von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Ablehnung ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer unverzüglich, in der Regel drei Wochen, aber mindestens drei Arbeitstage vor Beginn der Bildungsveranstaltung, unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30. April des laufenden Jahres Beschäftigten erreicht hat. Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber mit unter fünf Beschäftigten brauchen keine Bildungsfreistellung nach diesem Gesetz im laufenden Jahr zu gewähren.

 

(4) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderliche Bescheinigung ist vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen.

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Bildungsfreistellungsgesetz Sachsen-Anhalt
Bildungsfreistellungsgesetz Sachsen-Anhalt

§ 1 Grundsätze  (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung in gemäß § 8 anerkannten Bildungsveranstaltungen.  (2) Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Arbeiterinnen und ...

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