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Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern / § 4 Einschränkung des Anspruchs

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(1) 1Soweit ein Freistellungsanspruch gemäß § 2 dem Grunde nach besteht, kann die Beschäftigungsstelle[1] die Bildungsfreistellung für den vorgesehenen Zeitraum nur ablehnen, wenn wichtige betriebliche beziehungsweise dienstliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. 2Im Geltungsbereich des Personalvertretungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist vor einer derartigen Ablehnung der Personalrat im Rahmen der Mitwirkung zu beteiligen. 3Die Rechte des Betriebsrates bleiben unberührt. 4Die Ablehnung ist so früh wie möglich, spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung, unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.

 

(2) 1Die Freistellung kann auch abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Zwecke der Freistellung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das Zweieinhalbfache, in Unternehmen beziehungsweise Behörden mit in der Regel nicht mehr als zwanzig Beschäftigten das Eineinhalbfache, der Zahl der Beschäftigten erreicht hat. 2Bei Ablehnung aus diesem Grund ist die Gesamtzahl der gewährten Arbeitstage für das laufende Jahr der beschäftigten Person nachzuweisen.

 

(3) 1Die Beschäftigungsstelle[2] kann in dringenden Fällen ihre[3] Zustimmung zu einer bereits genehmigten Bildungsfreistellung zurücknehmen, wenn nicht vorhersehbare dienstliche oder betriebliche Gründe, wie Krankheit anderer Beschäftigter, eingetreten sind, die bei ihrem Vorliegen zum Zeitpunkt des Antrages gemäß Absatz 1 zu einer Ablehnung geführt hätten. 2Die durch die Ablehnung entstandenen und nachgewiesenen Kosten der Beschäftigten einschließlich eventueller Stornierungsgebühren trägt in einem solchen Fall die Beschäftigungsstelle[4].

 

(4) Die Bildungsfre...

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