Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz Schlesw ... / § 20 Anerkennung von Veranstaltungen des Bildungsurlaubs

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

(1) 1Die Anerkennung einer Veranstaltung des Bildungsurlaubs durch die zuständige Behörde ist Voraussetzung für die Freistellung im Sinne von § 6. 2Bei der Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen wird die zuständige Behörde von einem Ausschuß der Kommission Weiterbildung (§ 27) beraten.

 

(2) Die Anerkennung setzt voraus, daß es sich um eine Veranstaltung der Weiterbildung im Sinne von Abschnitt I handelt und daß die Träger hinsichtlich der Qualifikation ihrer Lehrkräfte, der verbindlichen Festlegung von Bildungszielen, der Qualität ihres Angebotes sowie der räumlichen und sachlichen Ausstattung eine sachgemäße und teilnehmerorientierte Bildung gewährleisten.

 

(3) 1Eine Veranstaltung darf nicht anerkannt werden, wenn

 

1.

die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu bestimmten Organisationen, Vereinigungen oder Institutionen abhängig gemacht wird,

oder die Veranstaltung

 

2.

unmittelbar zur Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele,

 

3.

überwiegend betrieblichen oder dienstlichen Zwecken, oder

 

4.

mehr als geringfügig der Erholung, der eigenen privaten Lebensführung oder der eigenen Freizeitgestaltung

dient.

2Für die Anerkennung einer Veranstaltung ist es unschädlich, wenn die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer pädagogisch begründeten Zielgruppe oder von bildungsbezogenen Voraussetzungen abhängig gemacht wird.

 

(4) Die Anerkennung kann mit der Auflage verbunden werden, daß der zuständigen Behörde Auskünfte über Zahl, Alter und Geschlecht der Teilnehmenden und die Teilnahmebeiträge zu erteilen sind.

 

(5) Der Träger einer Veranstaltung hat Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde grundsätzlich den Zutritt zu der Veranstaltung zu gestatten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    84
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    80
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    60
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    57
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    53
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    53
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    49
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    45
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.1 Begriff des Teilbetriebs
    45
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 4.4.3 Diskontbeträge (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 2 GewStG)
    44
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    44
  • Änderungsvorschriften / 3.3.2 Korrektur zuungunsten des Steuerpflichtigen
    43
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    42
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 10a Gewerbeverlust / 2.3 Kürzung im Abzugsjahr
    41
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    39
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs / 9.2.5 Angemessene Entscheidungsfrist der Finanzbehörde
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    38
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.4 Teilbetriebe bei übertragendem und übernehmendem Rechtsträger
    37
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 3.1.4.4 Steuerermäßigungen
    37
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Unfallversicherung: Kein betrieblicher Unfallversicherungsschutz bei Firmenlauf
Happy friends fitness training together outdoors living active healthy lifestyle
Bild: ANDOR BUJDOSO; ©nd3000

Ein Firmenlauf unter Beteiligung diverser Unternehmen ist keine betriebliche Veranstaltung. Der hierbei erlittene Sturz einer Arbeitnehmerin löst keine Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung aus.


Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis: Team-Building-Maßnahmen als versicherte Tätigkeit
segway
Bild: Pixabay

Der Unfall einer Arbeitnehmerin bei der Teilnahme an einem Segway-Parcours im Rahmen einer Team-Building-Maßnahme ist nach einem Urteil des LSG Bayern ein Arbeitsunfall, weil die Arbeitnehmerin davon ausging, dass die Teilnahme eine Pflicht im Rahmen ihrer Beschäftigung war.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Weiterbildungsgesetz Schles... / § 17 Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen der Bildungsfreistellung
Weiterbildungsgesetz Schles... / § 17 Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen der Bildungsfreistellung

  (1) 1Die Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung der Bildungsfreistellung auf Antrag durch die zuständige Behörde ist Voraussetzung für die Bildungsfreistellung im Sinne von § 5. 2Bei der Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen wird die ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren