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Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld [bis 19.04.2020] / § 1 Bezugsdauer

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Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2015[1] [Vom 07.11.2013 bis 25.11.2014: 31. Dezember 2014; Bis 06.11.2013: 31. Dezember 2013] entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf längstens zwölf Monate verlängert.

[1] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 13.11.2014. Anzuwenden ab 26.11.2014.

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