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Bezirklicher Tarifvertrag über Vergütungen für Auszubildende im Friseurhandwerk im Lande Bremen

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Ausbildungsvergütungen, Friseurhandwerk, Bremen, 30.11.1992 (AVE-Anfang: 01.08.1993; AVE-Ende: 31.01.1994)

Nummer: 21401.120

Klassifizierung: TV Ausbildungsvergütungen

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Bremen

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 30. November 1992

Nachfolger: 21401.139

AVE
AVE Anfang 01. August 1993
AVE Ende 31. Januar 1994

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 87 vom 11. Mai 1993

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

vom 2. April 1993

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bremen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

b) der bezirkliche Tarifvertrag über Vergütungen für Auszubildende

für das Friseurhandwerk in Bremen vom 30. November 1992,

 

mit Wirkung vom

 

zu Buchstabe b: 1. August 1993,

 

für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Arbeit und Frauen

Bezirklicher Tarifvertrag über Vergütungen für Auszubildende im Friseurhandwerk im Lande Bremen

vom 30. November 1992

Zwischen dem

Landesinnungsverband für das Friseurhandwerk Bremen,

- einerseits -

und der

Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

Bezirksverwaltung Weser-Ems,

- andererseits -

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

 

a)

räumlich für das Land Bremen

 

b)

fachlich: für Betriebe des Friseurhandwerks

 

c)

persönlich: für Auszubildende, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten beschäftigt werden.

§ 2 Ausbildungsvergütungen

 

1.8.1993 bis

31.7.1994
   
1. Ausbildungsjahr DM 410,–
2. Ausbildungsjahr DM 520,–
3. Ausbildungsjahr DM 750,–

§ 3 Inkrafttreten und Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft und kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, frühestens zum 31. Juli 1994, gekündigt werden.

Der Tarifvertrag vom 25. November 1991 tritt außer Kraft.

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