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Bewertungsgesetz, Durchführungsverordnung zu § 90 / § 4 [Grundstücke im Zonenrandgebiet]

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(1) 1Für Geschäftsgrundstücke und für gemischtgenutzte Grundstücke im Zonenrandgebiet ermäßigt sich die Wertzahl, die sich nach den §§ 2 und 3 ergibt, um 10. 2Als Zonenrandgebiet im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen

 

1.

im Land Schleswig-Holstein

die kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Neumünster und Lübeck,

die Kreise Flensburg, Schleswig, Eckernförde, Rendsburg,

Plön, Oldenburg, Eutin, Segeberg, Stormarn und

Herzogtum Lauenburg;

 

2.

im Land Niedersachsen

die kreisfreien Städte Lüneburg und Wolfsburg,

die Landkreise Lüneburg, Lüchow-Dannenberg, Uelzen und Gifhorn,

die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Goslar,

die Landkreise Helmstedt, Braunschweig, Wolfenbüttel, Goslar, Gandersheim und Restkreis Blankenburg,

die kreisfreie Stadt Hildesheim und die frühere kreisfreie Stadt Göttingen,

die Landkreise Peine, Hildesheim-Marienburg, Zellerfeld, Osterode, Einbeck, Northeim, Duderstadt, Göttingen und Münden;

 

3.

im Land Hessen

die kreisfreien Städte Kassel und Fulda,

die Landkreise Hofgeismar, Kassel, Witzenhausen, Eschwege, Melsungen, Rotenburg, Hersfeld, Hünfeld, Lauterbach, Fulda und Schlüchtern;

 

4.

im Land Bayern

die kreisfreien Städte Bad Kissingen und Schweinfurt,

die Landkreise Mellrichstadt, Bad Neustadt/Saale, Brückenau, Königshofen/Grabfeld, Bad Kissingen, Hofheim, Ebern, Schweinfurt und Haßfurt,

die kreisfreien Städte Coburg, Neustadt b. Coburg, Hof, Selb, Kulmbach, Marktredwitz, Bayreuth und Bamberg,

die Landkreise Coburg, Staffelstein, Bamberg, Lichtenfels, Kronach, Stadtsteinach, Kulmbach, Naila, Münchberg, Hof, Rehau, Wunsiedel und Bayreuth,

die kreisfreie Stadt Weiden,

die Landkreise Tirschenreuth, Kemnath, Neustadt a. d Waldnaab, Vohenstrauß, Nabburg, Oberviechtach, Waldmünchen, Neunburg v. W., Cham und Roding

die kreisfreien Städte Deggendorf und Passau,

die Lan...

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