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Bewertungsgesetz / §§ 63 - 67 III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß

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§ 63 [bis 31.12.2024]

[1]

§ 63 Bewertungsbeirat

(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein Bewertungsbeirat gebildet.

(2) 1Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. 2Die Gartenbauabteilung besteht aus Unterabteilungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und für Baumschulen.

(3) (weggefallen)

[1] § 63 aufgehoben durch Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) vom 26.11.2019. Anzuwenden bis 31.12.2024.

§ 64 [bis 31.12.2024]

[1]

§ 64 Mitglieder

(1) Dem Bewertungsbeirat gehören an

1.

in jeder Abteilung und Unterabteilung:

a)

ein Beamter des Bundesministeriums der Finanzen als Vorsitzender,

b)

ein Beamter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ;

2.

in der landwirtschaftlichen Abteilung und in der forstwirtschaftlichen Abteilung je zehn Mitglieder;

3.

in der Weinbauabteilung acht Mitglieder;

4.

in der Gartenbauabteilung vier Mitglieder mit allgemeiner Sachkunde, zu denen für jede Unterabteilung drei weitere Mitglieder mit besonderer Fachkenntnis hinzutreten.

(2) Nach Bedarf können weitere Mitglieder berufen werden.

(3) 1Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und nach Absatz 2 werden auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berufen. 2Die Berufung kann mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder zurückgenommen werden. 3Scheidet eines der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 berufenen Mitglieder aus, so ist ein neues Mitglied zu berufen. 4Die Mitglieder müssen sachkundig sein.

(4) 1Die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder haben bei den Verhandlungen des Bewertungsbeirats ohne Rücksicht auf Sonderinter...

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