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Bewertungsgesetz / § 125 [bis 31.12.2024]

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[1]

§ 125 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

 

(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.

 

(2) 1Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. 2Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. 3§ 26 ist sinngemäß anzuwenden. 4Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berücksichtigt.

 

(3) 1Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. 2Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.

 

(4) 1Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. 2Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen.

 

(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.

 

(6) 1Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. 2Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:

1. Landwirtschaftliche Nutzung

 

a) Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel

 

 

Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen.

 

b) Hopfen

 

 

Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar 40

 

c) Spargel

 

 

Spargelbau-Vergleichszahl je Ar 70
2. Weinbauliche Nutzung

 

Weinbau-Vergleichszahlen je Ar:

 

a) Traubenerzeugung (Nichtausbau) 22

 

b) Faßweinausbau 25

 

c) Flaschenweinausbau 30
3. Gärtnerische Nutzung

 

Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar:

 

a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau:

 

 

aa) Gemüsebau 50

 

 

bb) Blumen- und Zierpflanzenanbau 100

 

b) Nutzungsteil Obstbau 50

 

c) Nutzungsteil Baumschulen 60

 

d) Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei

 

 

aa) Gemüsebau

 

 

 

nicht heizbar um das 6fache

 

 

 

heizbar um das 8fache

 

 

bb) Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen

 

 

 

nicht heizbar um das 4fache

 

 

 

heizbar um das 8fache
 

(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:

1. Forstwirtschaftliche Nutzung

 

Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark[2] je Hektar.
2. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung

 

Der Ersatzvergleichswert beträgt bei

 

a) Binnenfischerei 2 Deutsche Mark[3] je kg des nachhaltigen Jahresfangs,

 

b) Teichwirtschaft

 

 

aa) Forellenteichwirtschaft 20 000 Deutsche Mark[4] je Hektar,

 

 

bb) übrige Teichwirtschaft 1 000 Deutsche Mark[5] je Hektar,

 

c) Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft

 

 

aa) für Forellenteichwirtschaft 30 000 Deutsche Mark[6] je Hektar,

 

 

bb) für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft 1 500 Deutsche Mark[7] je Hektar,

 

d) Imkerei 10 Deutsche Mark[8] je Bienenkasten,

 

e) Wanderschäferei 20 Deutsche Mark[9] je Mutterschaf,

 

f) Saatzucht 15 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen,

 

g) Weihnachtsbaumkultur 3 000 Deutsche Mark[10] je Hektar,

 

h) Pilzanbau 25 Deutsche Mark[11] je Quadratmeter,

 

i) Besamungsstationen 20 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen.
[1] § 125 aufgehoben durch Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) vom 26.11.2019. Anzuwenden bis 31.12.2024.
[2] Die Beträge in Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort; vgl. § 205 Abs. 2.
[3] Die Beträge in Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort; vgl. § 205 Abs. 2.
[4] Die Beträge in Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort; vgl. § 205 Abs. 2.
[5] Die Beträge in Deutscher Mark ge...

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