Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Bewertungsgesetz / § 125 [bis 31.12.2024]

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

[1]

§ 125 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.

(2) 1Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. 2Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. 3§ 26 ist sinngemäß anzuwenden. 4Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berücksichtigt.

(3) 1Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. 2Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.

(4) 1Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. 2Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen.

(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.

(6) 1Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. 2Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:

1. Landwirtschaftliche Nutzung

 

a) Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel

 

 

Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen.

 

b) Hopfen

 

 

Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar 40

 

c) Spargel

 

 

Spargelbau-Vergleichszahl je Ar 70
2. Weinbauliche Nutzung

 

Weinbau-Vergleichszahlen je Ar:

 

a) Traubenerzeugung (Nichtausbau) 22

 

b) Faßweinausbau 25

 

c) Flaschenweinausbau 30
3. Gärtnerische Nutzung

 

Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar:

 

a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau:

 

 

aa) Gemüsebau 50

 

 

bb) Blumen- und Zierpflanzenanbau 100

 

b) Nutzungsteil Obstbau 50

 

c) Nutzungsteil Baumschulen 60

 

d) Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei

 

 

aa) Gemüsebau

 

 

 

nicht heizbar um das 6fache

 

 

 

heizbar um das 8fache

 

 

bb) Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen

 

 

 

nicht heizbar um das 4fache

 

 

 

heizbar um das 8fache

(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:

1. Forstwirtschaftliche Nutzung

 

Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark[2] je Hektar.
2. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung

 

Der Ersatzvergleichswert beträgt bei

 

a) Binnenfischerei 2 Deutsche Mark[3] je kg des nachhaltigen Jahresfangs,

 

b) Teichwirtschaft

 

 

aa) Forellenteichwirtschaft 20 000 Deutsche Mark[4] je Hektar,

 

 

bb) übrige Teichwirtschaft 1 000 Deutsche Mark[5] je Hektar,

 

c) Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft

 

 

aa) für Forellenteichwirtschaft 30 000 Deutsche Mark[6] je Hektar,

 

 

bb) für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft 1 500 Deutsche Mark[7] je Hektar,

 

d) Imkerei 10 Deutsche Mark[8] je Bienenkasten,

 

e) Wanderschäferei 20 Deutsche Mark[9] je Mutterschaf,

 

f) Saatzucht 15 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen,

 

g) Weihnachtsbaumkultur 3 000 Deutsche Mark[10] je Hektar,

 

h) Pilzanbau 25 Deutsche Mark[11] je Quadratmeter,

 

i) Besamungsstationen 20 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen.
[1] § 125 aufgehoben durch Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) vom 26.11.2019. Anzuwenden bis 31.12.2024.
[2] Die Beträge in Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort; vgl. § 205 Abs. 2.
[3] Die Beträge in Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort; vgl. § 205 Abs. 2.
[4] Die Beträge in Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort; vgl. § 205 Abs. 2.
[5] Die Beträge in Deutscher Mark gelten na...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts bei Ermittlung des gewerbesteuerrechtlichen Kürzungsbetrags
Maisfeld
Bild: PhotoDisc Inc.

Bei der Bestimmung des einfachen Kürzungsbetrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist der nach § 126 Abs. 2 BewG maßgebende Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche anzusetzen.


Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wertermittlung bei den übrigen Nutzungen
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wertermittlung bei den übrigen Nutzungen

  Rz. 147 [Autor/Stand] Bei den übrigen Nutzungen und Nutzungsteilen, wie z.B. der weinbaulichen Nutzung, sind die gegendüblichen Verhältnisse durch § 125 Abs. 6 und 7 BewG bereits in den dort ausgewiesenen Vergleichszahlen bzw. Ersatzvergleichswerten je ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren