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Betrugsbekämpfungabkommen EU Schweiz / Art. 39 - 48 Titel IV Schlussbestimmungen

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Art. 39 Gemischter Ausschuss

 

(1) 1Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt und für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. 2Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus und fasst in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. 3Er beschließt einstimmig.

 

(2) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren für die Einberufung der Sitzungen, die Wahl seines Vorsitzenden und die Festlegung von dessen Mandat enthält.

 

(3) 1Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich. 2Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.

 

(4) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sachverständigengruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Art. 40 Streitbeilegung

 

(1) Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss mit Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens befassen, insbesondere, wenn sie der Auffassung ist, dass eine andere Vertragspartei den an sie gerichteten Ersuchen um Zusammenarbeit wiederholt nicht stattgegeben hat.

 

(2) 1Der Gemischte Ausschuss bemüht sich, die Streitigkeit unverzüglich beizulegen. 2Dem Gemischten Ausschuss werden im Hinblick auf eine annehmbare Lösung alle sachdienlichen Informationen für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit zur Verfügung gestellt. 3Zu diesem Zweck prüft der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens.

Art. 41 Gegenseitigkeit

 

(1) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn die ersuchende Vertragspartei einem Ersuchen um Zusammenarbeit in ähnlichen Fällen wiederholt nicht stattgegeben hat.

 

(2) Bevor ein Ersuchen um Zusammenarbeit auf der Gru...

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