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Betrugsbekämpfungabkommen EU Schweiz / Art. 25 - 38 Titel III Rechtshilfe

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Art. 25 Verhältnis zu anderen Übereinkünften

 

(1) Die Bestimmungen dieses Titels sollen das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und das Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Vertragsparteien erleichtern.

 

(2) Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt.

Art. 26 Verfahren, in denen Rechtshilfe auch gewährt wird

 

(1) Rechtshilfe wird auch gewährt:

 

a)

in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem nationalen Recht einer der beiden Vertragsparteien oder beider Vertragsparteien als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;

 

b)

in Zivilsachen, die mit einer Strafklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Strafklage entschieden hat;

 

c)

in Bezug auf Taten und Zuwiderhandlungen, für die in der ersuchenden Vertragspartei eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.

 

(2) Rechtshilfe wird ferner gewährt für die Zwecke von Untersuchungen und Verfahren zur Beschlagnahme und Einziehung der Erträge aus diesen Straftaten und der zu ihrer Begehung verwendeten Mittel.

Art. 27 Übermittlung der Ersuchen

 

(1) 1Ersuchen nach diesem Titel werden von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei entweder über eine zuständige zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei oder direkt bei der für die Erledigung des Ersuchens der ersuchenden Vertragspartei zuständigen Behörde gestellt. 2Die Behörde der ersuchenden Vertragspartei und gegebenenfalls die Behörde der ersuchten Vertragspartei übersenden ihrer zentralen Behörde eine Kopie des Ersuchens zur Information.

 

(2) 1Alle das Ersuchen oder seine Erledigung betreffenden Unt...

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