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Betriebs-Verordnung Berlin / §§ 8 - 49 Teil IV Gebäudebezogene Betriebsvorschriften

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§§ 8 - 13 Abschnitt 1 Verkaufsstätten

§ 8 Anwendungsbereich, Begriffe

 

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur auf Verkaufsstätten Anwendung, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben.

 

(2) 1Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen, mindestens einen Verkaufsraum haben und keine Messebauten sind. 2Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen Treppenräume notwendiger Treppen, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. 3Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen. 4Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.

§ 9 Verantwortliche Personen

 

(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretungsperson ständig anwesend sein.

 

(2) 1Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat

 

1.

eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und

 

2.

für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15.000 m² haben, Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer (Selbsthilfekräfte für den Brandschutz)

zu bestellen. 2Die Namen dieser Personen und deren Wechsel sind der Berliner Feuerwehr auf Verlangen mitzuteilen. 3Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr zu sorgen.

 

(3) Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 5 sowie der §§ 10 bis 12 zu sorgen.

 

(4) Die Bauaufsichtsbehörde legt im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz fest.

 

(5) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz...

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