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Betriebs-Verordnung Berlin / §§ 50 - 51 Teil V Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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§ 50 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 der Bauordnung für Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 2 Absatz 2 die vorgeschriebene Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

 

2.

entgegen § 2 Absatz 4 einen Bericht nicht übergibt, nicht vollständig aufbewahrt oder nicht vollständig vorlegt,

 

3.

entgegen § 3 Absatz 1 raumlufttechnische Anlagen nicht fachgerecht wartet oder warten lässt,

 

4.

entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber oder als eine von ihr oder ihm beauftragte Person an der Brandsicherheitsschau nicht teilnimmt,

 

5.

entgegen § 6 Absatz 2 eine zur Durchführung der Betriebsüberwachung erforderliche Unterlage nicht bereithält,

 

6.

entgegen § 7 einem mit der Durchführung der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung Beauftragten den Zutritt zu einem Grundstück oder einer baulichen Anlage verweigert,

 

7.

als Betreiberin oder Betreiber oder als deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter entgegen § 9 Absatz 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,

 

8.

als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 9 Absatz 2 keine Brandschutzbeauftragte oder keinen Brandschutzbeauftragten oder die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz nicht oder nicht in der erforderlichen Anzahl bestellt,

 

9.

als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 9 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind,

 

10.

einen Rettungsweg entgegen § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1, § 41 Absatz 1 oder § 46 nicht freihält,

 

11.

eine Tür im Zuge eines Rettungsweges entgegen § 11 Absatz 3, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2 oder § 41 Absatz 1 abschließt,

 

12.

in einer Ladenstraße, ...

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