§ 40 Anwendungsbereich, Begriffe
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Hochhäuser im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 der Bauordnung für Berlin Anwendung.
(2) 1§ 43 findet nur auf Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin von mehr als 30 m Anwendung. 2§ 43 gilt nicht für Wohnhochhäuser.
§ 41 Freihalten der Rettungswege
1Die Eingänge und die Rettungswege in Hochhäusern müssen ständig freigehalten werden. 2In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. 3Türen im Zuge von Rettungswegen müssen unverschlossen und jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. 4Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. 5Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
§ 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
(1) 1Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind eine Brandschutzordnung zu erstellen und Feuerwehrpläne anzufertigen. 2Die Feuerwehrpläne sind der Berliner Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
(2) In jedem Geschoss ist an allgemein zugänglicher Stelle ein Rettungswegeplan des jeweiligen Geschosses gut sichtbar anzubringen.
§ 43 Verantwortliche Personen
1Die Betreiberin oder der Betreiber hat eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. 2Brandschutzbeauftragte haben die Einhaltung des geprüften Brandschutznachweises und die sich daraus ergebenden Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu überwachen und der Betreiberin oder dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. 3Die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen. 4Der oder die Brandschutzbeauftragte muss die für diese Aufgabe erforderlichen Kenntnisse besitzen. 5Der Name der oder des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel sind der Berliner Feuerwehr auf Verlangen mitzuteilen.
§ 44 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser
(1) Die Vorsch...