(1) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat sicherheitsrelevante technische Anlagen und Einrichtungen von Gebäuden prüfen zu lassen, wenn diese bauordnungsrechtlich erforderlich sind oder soweit an diese bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.
(2) 1Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden
| 1. |
Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, |
| 4. |
Druckbelüftungsanlagen, |
| 5. |
Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen, |
| 6. |
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, |
| 7. |
Sicherheitsstromversorgungen. |
2Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen in baulichen Anlagen gewerblicher Betriebe mit einer nach dem Feuerwehrgesetz staatlich anerkannten Werkfeuerwehr unter Verantwortung ihres hauptberuflichen Leiters durchgeführt werden. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf die baulichen Anlagen anderer Betriebe.
(3) 1Die Prüfungen nach Absatz 2 sind vor der Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlage oder Einrichtung sowie alle drei Jahre durchführen zu lassen (wiederkehrende Prüfungen). 2Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen beginnt diese Frist mit der letzten Prüfung nach dem bisher geltenden Recht.
(4) 1Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Berichte der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen gemäß § 22 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vor Auf...