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Betriebs-Verordnung Berlin / §§ 14 - 17 Abschnitt 2 Beherbergungsstätten

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§ 14 Anwendungsbereich, Begriffe

 

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur auf Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten Anwendung.

 

(2) 1Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen bestimmt sind. 2Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. 3Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.

§ 15 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen

 

(1) 1Die Rettungswege in Beherbergungsstätten müssen ständig freigehalten werden. 2Türen im Zuge von Rettungswegen müssen unverschlossen und jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. 3Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. 4Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

 

(2) 1In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegeplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. 2Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die die ausländischen Gäste der Beherbergungsstätte gewöhnlich verstehen, verfasst sein. 3Blinde und stark sehbehinderte sowie hörbehinderte Gäste sind durch die Betriebsangehörigen oder durch geeignete taktile, akustische oder optische Hinweise über die Rettungswege zu informieren.

 

(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr

 

1.

eine Brandschutzordnung zu erstellen und

 

2.

Feuerwehrpläne anzufertigen; die Feuerwehrpläne sind der Berliner Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

 

(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen in

 

1.

die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder und

 

2.

die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand sowie über...

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