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Betreuungs- und Pflegeleistungengesetz Hessen / § 9 Anforderungen

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(1) 1Eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder ein Dienst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darf nur betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber

 

1.

die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb einer Einrichtung, besitzt,

 

2.

sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,

 

3.

angemessene Entgelte verlangt,

 

4.

ein Qualitätsmanagementsystem betreibt,

 

5.

die Würde, die Interessen sowie die Bedürfnisse von Betreuungs- und Pflegebedürftigen vor Beeinträchtigungen schützt,

 

6.

die Intimsphäre, Selbstständigkeit sowie die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Betreuungs- und Pflegebedürftigen wahrt und fördert,

 

7.

bei Menschen, die Leistungen der Behindertenhilfe erhalten, die individuelle Betreuung und Förderung auf der Grundlage von Förder- und Hilfeplänen gewährleistet,

 

8.

geeignete Methoden zur Gewaltprävention sowie zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen anwendet und die Betreuungs- und Pflegekräfte dahingehend regelmäßig schult oder schulen lässt,

 

9.

eine angemessene Qualität der Betreuung einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand pflegerisch-medizinischer Erkenntnisse erbringt,

 

10.

gewährleistet, dass für Betreuungs- und Pflegebedürftige der individuelle Betreuungs- und Pflegeprozess qualifiziert umgesetzt und schriftlich dokumentiert wird sowie

 

11.

mit

 

a)

der zuständigen Behörde,

 

b)

den Pflegestützpunkten nach § 7c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des Hessischen Sozialministeriums zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Hessen vom 8. Dezember 2008 (StAnz. S. 3488) und

 

c)

den Gesundheitsämtern

zusammenarbeitet.

2Durch Rechtsv...

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