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Betreuungs- und Pflegeleistungengesetz Hessen / §§ 7 - 13 ZWEITER TEIL Anforderungen an den Betrieb

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§ 7 Gewaltprävention

Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Diensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 treffen geeignete Maßnahmen, um Betreuungs- und Pflegebedürftige vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen.

§ 8 Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen

1Gerichtlich genehmigte freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 BGB[1] [Bis 31.12.2022: § 1906 BGB] sind auf das notwendige Maß zu beschränken und unter Angabe der Genehmigung und der oder des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen zu dokumentieren. 2Satz 1 gilt entsprechend für während einer Unterbringung nach § 1831 BGB[2] [Bis 31.12.2022: § 1906 BGB] durch die Betreuerinnen und Betreuer angeordnete, in die persönliche Freiheit der Betreuungs- und Pflegebedürftigen eingreifende Maßnahmen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2023.

§ 9 Anforderungen

 

(1) 1Eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder ein Dienst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darf nur betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber

 

1.

die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb einer Einrichtung, besitzt,

 

2.

sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,

 

3.

angemessene Entgelte verlangt,

 

4.

ein Qualitätsmanagementsystem betreibt,

 

5.

die Würde, die Interessen sowie die Bedürfnisse von Betreuungs- und Pflegebedürftigen vor Beeinträchtigungen schützt,

 

6.

die Intimsphäre,...

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