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Betreuungs- und Pflegeleistungengesetz Hessen / § 19 Untersagung des Betriebs

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(1) Der Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Dienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist zu untersagen und die Einrichtung zu schließen, wenn Anforderungen nach den §§ 7 bis 10 nicht erfüllt sind und Anordnungen zur Behebung der Mängel nicht ausreichen.

 

(2) Der Betrieb kann untersagt und die Einrichtung geschlossen werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber

 

1.

die Anzeige nach § 11 Abs. 1 unterlassen oder unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,

 

2.

keine Konzeption und Schulungsmaßnahmen zur Verhinderung freiheitsentziehender Maßnahmen nachweist,

 

3.

Anordnungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt oder

 

4.

Personen entgegen einem nach § 18 Satz 1 ergangenen Verbot beschäftigt.

 

(3) Vor Betriebsaufnahme ist eine Untersagung nur bei Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zulässig.

 

(4) 1Die Untersagung kann auch gegenüber einer vertretungsberechtigten Person der Betreiberin oder des Betreibers, insbesondere gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer juristischer Personen oder eingetragener Vereine, ausgesprochen werden. 2Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Betrieb fortgesetzt werden.

 

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Abs. 1, 2 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

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