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Betreuungs- und Pflegeleistungengesetz Hessen / §§ 1 - 6 ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

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§ 1 Aufgabe und Ziel

 

(1) Ziel des Gesetzes ist es, ältere betreuungsbedürftige Menschen, pflegebedürftige volljährige Menschen und volljährige Menschen mit Behinderung (Betreuungs- und Pflegebedürftige) im Rahmen der zur Verfügungstellung oder Vorhaltung von Betreuungs- und Pflegeleistungen nach § 2 Abs. 1

 

1.

in ihrer Würde zu schützen und zu achten,

 

2.

vor Beeinträchtigungen ihrer körperlichen und seelischen Gesundheit zu bewahren,

 

3.

in ihrer Selbstständigkeit und Selbstbestimmung, auch hinsichtlich Religion, Kultur und Weltanschauung sowie ihrer geschlechtsspezifischen Erfordernisse, zu achten und zu fördern,

 

4.

bei ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie bei der Mitwirkung in den Einrichtungen zu unterstützen und

 

5.

vor Gewalt sowie in ihrer Intimsphäre zu schützen.

 

(2) Dieses Gesetz soll darüber hinaus ermöglichen, dass

 

1.

die Angebote des Wohnens und der Betreuung für Betreuungs- und Pflegebedürftige an den Bedürfnissen des Einzelnen ausgerichtet werden,

 

2.

die Einrichtungen ihre Angebote für das Lebens- und Wohnumfeld der Menschen mit Hilfe- und Unterstützungs bedarf öffnen und transparent gestalten und

 

3.

bürgerschaftliches Engagement gefördert werden kann.

 

(3) Die Selbstständigkeit der Betreiberin oder des Betreibers bei der Zielsetzung und Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben bleibt unberührt.

§ 2 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für die entgeltliche

 

1.

Überlassung von Wohnraum und Zurverfügungstellung oder Vorhaltung von Betreuungs- und Pflegeleistungen in Einrichtungen, die in ihrem Bestand von dem Wechsel und der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind,

 

a)

am Tag,

 

b)

zur Nacht,

 

c)

für kürzere Zeit oder

 

d)

auf Dauer,

 

2.

Betreuung oder Pflege von Betreuungs- und Pflegebedürftigen in ambulanter Form (ambulante Betreuungs- und Pflegedienste),

 

3.

Betreuung...

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