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Besoldungsgesetz Niedersachsen / § 35 Stufen des Familienzuschlags

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(1) 1Zur Stufe 1 gehören Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die

 

1.

verheiratet oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner sind,

 

2.

verwitwet oder überlebende Lebenspartnerin oder überlebender Lebenspartner sind,

 

3.

geschieden sind oder deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind, oder

 

4.

in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 genannten Fällen eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.

2Satz 1 Nr. 4 gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die das Sechsfache des höchsten Betrages des Familienzuschlags der Stufe 1 übersteigen. 3Zu den Mitteln, die für den Unterhalt der aufgenommenen Person zur Verfügung stehen, gehören eigene Einnahmen der aufgenommenen Person sowie auch solche Einnahmen, die für ihren Unterhalt tatsächlich gewährt werden. 4Hierzu gehören alle Einnahmen, gleich welcher Art, unabhängig davon, von wem sie gewährt und wie sie bezeichnet werden, die tatsächlich zur Verfügung stehen, um Kosten der Lebenshaltung zu decken. 5Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung aufgehoben werden soll. 6Beansprucht neben einer nach Satz 1 Nr. 4 anspruchsberechtigten Person eine andere im öffentlichen Dienst (Absatz 8) tätige Person oder eine aufgrund einer Tätigkeit im öf...

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