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Beschluss zur Durchführung der zweiten Phase des Program ... / ANHANG II Leitlinien für die Bewertung des Realisierungsstandes der Ziele des Programms TEDIS

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Zur Realisierung der in Artikel 2 genannten Ziele werden verschiedene in Artikel 3 genannte Aktionen und Vorhaben durchgeführt. Der Erfolg bei der Durchführung dieser Aktionen und Vorhaben muß daher bewertet werden.

1.

Bei Normungsarbeiten muß der Einfluß des Programms TEDIS bewertet werden:

a)

im Hinblick auf die Entwicklung und Anwendung der EDIFACT-Norm in Westeuropa,

b)

im Hinblick auf die Verfügbarkeit und den Einsatz von Konvertierungssoftware sowie ihre Konformität mit der internationalen Norm EDIFACT.

2.

Bei den Aktionen zur Verbundfähigkeit der EDI-Dienste muß die Auswirkung des Programms TEDIS auf die Interoperabilität der Datennetze und die Bereitstellung von europaweiten EDI-Diensten bewertet werden.

3.

Bei den rechtlichen Aspekten muß geprüft werden, in welchem Masse die Aktionen im Rahmen des Programms TEDIS dazu beigetragen haben, in allen Mitgliedstaaten die Rechtsgültigkeit des EDI-Datenaustauschs zu gewährleisten, und inwiefern sie die Einführung des "papierlosen Geschäftsverkehrs" gefördert haben.

4.

Bei den Maßnahmen zur Sicherheit der Nachrichten muß bewertet werden, in welchem Maß das Programm TEDIS zum Schutz der EDI-Nachricht selbst und zur Sicherheit der EDI-Nachrichten in einer zwischenbetrieblichen Umgebung beigetragen hat.

5.

Bei den sektorübergreifenden und europaweiten Vorhaben muß bewertet werden, in welchem Maß die Unterstützung für sektorübergreifende Pilotvorhaben zur sektoralen und geographischen Integration der EDI-Vorhaben beigetragen hat.

6.

Bei den Maßnahmen zur Unternehmensführung muß der Nutzen der Studien und Analysen - insbesondere betreffend die kleinen und mittleren Unternehmen - im Rahmen des Programms TEDIS bewertet werden, um die Auswirkungen von EDI auf die Unternehmensführung sowie die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkunge...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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