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Beschäftigungssicherungstarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Hessen

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Beschäftigungssicherungs-TV, Groß- u. Außenhandel, Hessen, 04.07.1997 (AVE-Anfang: 09.01.1998; AVE-Ende: 30.04.1998)

Nummer: 15005.044

Klassifizierung: Beschäftigungssicherungs-TV

Fachbereich: Groß- u. Außenhandel

Tarifgebiet: Hessen

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 04. Juli 1997

AVE
AVE Anfang 09. Januar 1998
AVE Ende 30. April 1998

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 66 vom 04. April 1998

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Groß- und Außenhandel

vom 12. März 1998

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hessen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt.

b) Beschäftigungssicherungstarifvertrag vom 4. Juli 1997

für den Groß- und Außenhandel im Land Hessen,

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt mit dem

zu Buchstabe b: 9. Januar 1998 in Kraft.

Geltungsbereich der Tarifverträge:

Räumlich: Das Land Hessen.

Fachlich: Alle Groß- und Außenhandelsfirmen, Verlage, und zwar einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe.

Persönlich: Für die in diesen Firmen einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe beschäftigten Arbeitnehmer sowie Auszubildende.

Nicht als Angestellte bzw. Arbeitnehmer im Sinne dieser Abkommen gelten gesetzliche Vertreter von juristischen Personen sowie leitende Angestellte, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung bzw. Kündigung von Arbeitnehmern befugt sind.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Einschränkungen und Hinweisen:

1 Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung

Beschäftigungssicherungstarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Hessen

vom 4. Juli 1997

Der Verband Großhandel Außenhandel Verlage und Dienstleistungen Hessen e.V. (AGH) Frankfurt am Main,

einerseits

und

die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, Landesbezirk Hessen, Frankfurt am Main,

die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Hessen, Frankfurt am Main,

andererseits

haben folgenden Beschäftigungssicherungstarifvertrag abgeschlossen:

Beschäftigungssicherungstarifvertrag

I. In Betrieben, Betriebsteilen und Beschäftigungsgruppen kann maximal befristet für 3 Monate durch freiwillige Betriebsvereinbarungen die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit bis zu 10% herabgesetzt werden. Die Auszubildenden sind davon ausgenommen.

Die Löhne und Gehälter reduzieren sich entsprechend der reduzierten Arbeitszeit. Sonstige tarifliche Leistungen (Sonderzahlung, Urlaubsgeld, Sparförderung) bleiben davon unberührt.

Für die Dauer der Geltung dieser Betriebsvereinbarung ist die ordentliche betriebsbedingte Kündigung für die betroffenen Mitarbeiter ausgeschlossen. Durch betriebsbedingte Arbeitgeberkündigungen ausscheidende Beschäftigte sind für 6 Monate vor dem Ausscheiden bezüglich ihrer monatlichen Vergütung für den Fall der Beantragung von Arbeitslosengeld so zu stellen, wie sie ohne Anwendung der reduzierten Arbeitszeit gestanden hätten.

II. Die Vereinbarung tritt am 1. Mai 1997 in Kraft und endet am 30. April 1998.

Die Vereinbarung hat keine Nachwirkung.

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