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Berliner Naturschutzgesetz / § 9 Landschaftspläne

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(zu § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes)

 

(1) 1Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes für Teile des Landes Berlin auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftsplänen dargestellt oder festgesetzt. 2Der Landschaftsplan setzt, soweit es erforderlich ist, rechtsverbindlich die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz- einschließlich Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und die zur Erreichung der Ziele notwendigen Gebote und Verbote sowie Ordnungswidrigkeitentatbestände fest. 3Als Festsetzungen kommen insbesondere in Betracht

 

1.

die Anpflanzung, Entwicklung oder Sicherung von Vegetation, zum Beispiel auf Grünflächen, Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen geschädigten Grundstücken,

 

2.

die Ausgestaltung und Erschließung von Uferbereichen einschließlich der Anpflanzung von Röhricht,

 

3.

die Begrünung und Erschließung der innerstädtischen Kanal- und Flussuferbereiche,

 

4.

die Anlage, Entwicklung oder Sicherung von Grün- und Erholungsflächen, Sport- und Spielflächen, Naturerfahrungsräume, Wander-, Rad- und Reitwegen,

 

5.

Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften und Biotope der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten, insbesondere der besonders geschützten Arten,

 

6.

Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung des Biotopverbunds,

 

7.

der Mindestanteil naturwirksamer Maßnahmen im bebauten Bereich (Biotopflächenfaktor).

4Der Landschaftsplan kann die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz- einschließlich Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen auch darstellen. 5Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften sollen in den Landschaftsplan nachrichtlich übernommen werd...

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