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Berliner Naturschutzgesetz / §§ 7 - 15 Kapitel 2 Landschaftsplanung

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§ 7 Inhalte der Landschaftsplanung

(zu § 9 des Bundesnaturschutzgesetzes)

 

(1) 1Inhalte der Landschaftsplanung sind abweichend von § 9 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes die Darstellung oder Festsetzung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. 2Die Landschaftsplanung besteht aus dem Landschaftsprogramm und den Landschaftsplänen.

 

(2) 1Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. 2Abweichend von § 9 Absatz 5 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht nur die Darstellungen der Landschaftsplanung in anderen Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen sondern auch deren Festsetzungen zu beachten.

§ 8 Landschaftsprogramm

(zu § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes)

 

(1) 1Das Landschaftsprogramm entspricht nach seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad einem Landschaftsrahmenplan nach § 10 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. 2Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die weitere Entwicklung von Natur und Landschaft nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes enthält das Landschaftsprogramm insbesondere für die Sachbereiche

 

1.

Biotop- und Artenschutz,

 

2.

Naturhaushalt und Umweltschutz,

 

3.

Landschaftsbild,

 

4.

Freiraumnutzung und Erholung,

 

5.

Ausgleichsflächen und -räume.

 

(2) Den vorhandenen und zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes stellt das Landschaftsprogramm insbesondere für

 

1.

die naturräumliche Gliederung und Landschaftsstruktur,

 

2.

den nach einzelnen Naturgütern untergliederten Naturhaushalt sowie der natürlichen Lebensräume einschließlich ihrer Wechselbeziehungen sowie der Auswirkungen ...

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