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Berliner Naturschutzgesetz / § 52 Kostentragung des Verursachers und des Verantwortlichen

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(1) 1Werden von den Naturschutzbehörden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgenommen, um rechtswidrige Veränderungen von Natur und Landschaft abzuwenden oder die Folgen rechtswidrigen Handelns zu beseitigen, so sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten vom Verursacher der Veränderung oder Handlung zu tragen. 2Hat der Verursacher im Auftrag eines Dritten gehandelt, so tragen beide die Kosten als Gesamtschuldner.

 

(2) 1Im Anwendungsbereich der §§ 3 und 13 des Umweltschadensgesetzes hat die zuständige Behörde bei einem Schaden gemäß § 19 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen die ihr entstehenden Kosten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschadensgesetzes von einem Verantwortlichen gemäß § 2 Nummer 3 des Umweltschadensgesetzes zu erheben. 2Die Erhebungspflicht entfällt, wenn die dazu erforderlichen Ausgaben über dem zu erstattenden Betrag liegen. 3Die Auswahl eines Störers wird durch die Sätze 1 und 2 nicht eingeschränkt.

 

(3) Die zuständige Behörde soll die voraussichtlichen Kosten ihrer Maßnahmen unter Fristsetzung im Voraus verlangen.

 

(4) Wird im Anwendungsbereich von Absatz 2 auf eine Vorauszahlung verzichtet, soll die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung verlangen.

 

(5) 1Die Frist zur Einleitung eines Kostenerstattungsverfahrens beträgt fünf Jahre. 2Die Frist beginnt mit Abschluss der Maßnahmen oder der Ermittlung der erstattungspflichtigen Person. 3Der jeweils spätere Zeitpunkt ist maßgebend.

 

(6) Nach Absatz 2 hat der Verantwortliche die Kosten nicht zu tragen, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden gemäß § 19 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder die unmittelbare Gefahr eines solchen

 

1.

durch einen Dritten verursacht wurde, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, ...

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