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Berliner Naturschutzgesetz / § 28 Gesetzlich geschützte Biotope

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(zu § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes)

 

(1) Die Verbote des § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten auch für folgende Biotope:

 

1.

naturnahe Ausprägungen von Eichenmischwäldern und Rotbuchenwäldern bodensaurer Standorte sowie von Eichen-Hainbuchenwäldern einschließlich deren Vorwaldstadien,

 

2.

Magerrasen, Feuchtwiesen und -weiden, Frischwiesen und -weiden,

 

3.

Kies-, Sand- und Mergelgruben,

 

4.

Feldhecken und Feldgehölze überwiegend heimischer Arten,

 

5.

Obstgehölze in der freien Landschaft als Relikte der Kulturlandschaft.

 

(2) Liegt ein Biotop in einem in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzgebiet, kann die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zusammen mit einer Befreiung von den Geboten oder Verboten der Schutzgebietsverordnung die Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilen.

 

(3) Auf Röhrichtbestände im Sinne des Abschnitts 2 dieses Kapitels sind die §§ 29 bis 32 anzuwenden.

 

(4)[1] 1Abweichend von § 30 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes kann von den Verboten des § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können oder dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist. 2Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt in der Regel bei der Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum, der energetischen Sanierung, dem Einsatz erneuerbarer Energien, der Barrierefreiheit sowie der sozialen Infrastruktur vor. 3§ 67 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.

[1] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben. Anzuwenden ab 22.12.2024.

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