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Berliner Naturschutzgesetz / § 27 Verfahren der Unterschutzstellung

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(1) 1Entwürfe von Rechtsverordnungen nach § 21 Absatz 1 sind mit Karten, aus denen sich die Grenzen und in geeigneten Fällen der Standort des Schutzgegenstands ergeben, den beteiligten Behörden zur Stellungnahme zuzuleiten. 2Soweit Karten zum Verständnis der Rechtsverordnung nicht erforderlich sind, brauchen keine Karten gefertigt zu werden.

 

(2) 1Die Entscheidung, Einzelobjekte nach den §§ 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes unter Schutz zu stellen, kann vom Bezirksamt mit Zustimmung des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglieds des Senats getroffen werden. 2Das Bezirksamt bereitet in diesen Fällen den Entwurf der Rechtsverordnung vor.

 

(3) 1Die Entwürfe der Rechtsverordnungen werden mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats von dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats, in Fällen des Absatzes 2 vom Bezirksamt, öffentlich ausgelegt, soweit nach Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. 2Gutachten oder sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung über die Unterschutzstellung von Bedeutung sind, sollen mit ausgelegt werden. 3Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin und auf der Internetseite der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. 4Dabei ist darauf hinzuweisen, dass während der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können.

 

(4) 1Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange von dem Vorhaben berührt werden, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung und der dazugehörenden Karte innerhalb einer angemessenen Frist einzusehen und Anregungen oder Bedenken vorzutragen. 2...

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