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Berliner Datenschutzgesetz / § 68 Kapitel 6 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

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§ 68 Gegenseitige Amtshilfe

 

(1) 1Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat den Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sowie in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/680 erforderlich ist. 2Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um Konsultation oder um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.

 

(2) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang nachzukommen.

 

(3) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn

 

1.

sie oder er für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie oder er durchführen soll, nicht zuständig ist oder

 

2.

ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde.

 

(4) 1Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die ersuchende Aufsichtsbehörde des anderen Staates über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. 2Sie oder er hat im Fall des Absatzes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu erläutern.

 

(5) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die Informationen, um die sie oder er von der Aufsichtsbehörde des anderen Staates ersucht wurde, in der Regel elektronisch und in einem standardisierten Format zu übermitteln.

 

(6) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz u...

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