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Berlin Arbeitsfassung - TVÜ-Länder mit Ausnahme der Lehrkräfte gem. § 44 TV-L

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Berlin Arbeitsfassung - TVÜ-Länder mit Ausnahme der Lehrkräfte gem. § 44 TV-L

Datum: 14. Oktober 2010

Bemerkung

Arbeitsfassung für Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des § 44 TV-L

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 1. März 2009 in der für das Land Berlin gemäß Abschnitt III des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 maßgebenden Fassung

Berlin Arbeitsfassung - TVÜ-Länder mit Ausnahme der Lehrkräfte gem. § 44 TV-L

Zwischen dem

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits,

und

 

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§§ 1 - 2 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte),

  • deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2010 hinaus fortbesteht, und
  • die am 1. November 2010 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen,

für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Abs. 3 fallenden Beschäftigten der Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O.

Protokollerklärungen zu § 1 Abs. 1 Satz 1:

  1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
  2. Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich begrenzte...

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