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Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

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§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für untertägige Betriebe mit Ausnahme der Hohlraumbauten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

 

1.

Trockentemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am trockenen Thermometer in Grad C,

 

2.

Feuchttemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am feuchten Thermometer in Grad C,

 

3.

Effektivtemperatur der in Abhängigkeit von der Trockentemperatur, der Feuchttemperatur und der Wettergeschwindigkeit nach dem Schaubild der Anlage 1 ermittelte Klimawert in Grad C.

§ 3 Zulässige Beschäftigungszeit

Wird, auch nachdem Maßnahmen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundesberggesetzes getroffen worden sind,

 

1.

außerhalb des Salzbergbaus eine Trockentemperatur von 28 Grad C oder eine Effektivtemperatur von 25 Grad C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden als

 

a)

6 Stunden, wenn sie täglich mehr als 3 Stunden bei Trockentemperaturen über 28 Grad C bis zu einer Effektivtemperatur von 29 Grad C oder bei Effektivtemperaturen über 25 Grad C bis 29 Grad C verbringen,

 

b)

5 Stunden, wenn sie täglich mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen über 29 Grad C bis 30 Grad C verbringen,

 

2.

im Salzbergbau eine Trockentemperatur von 28 Grad C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden als

 

a)

7 Stunden, wenn sie täglich mehr als 5 Stunden bei Trockentemperaturen über 28 Grad C bis 37 Grad C oder mehr als 4 1/2 Stunden bei Trockentemperaturen über 37 Grad C bis 46 Grad C verbringen,

 

b)

6 1/2 Stunden, wenn sie täglich mehr als 4 Stunden bei Trockentemperaturen über 46 Grad C bis 52 Grad C verbringen.

§ 4 Obere Klimawerte für eine Beschäftigung außerhalb des Salzbergbaus

 

(1) Bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C dürfen außerhalb des Salzbergbaus Personen nicht beschäftigt werden.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Personen im Einzelfall bis zu...

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