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Bergmannsversorgungsscheingesetz Nordrhein-Westfalen / § 9 Hausbrandkohlen und sonstige Vergünstigungen

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(1)[1] 1Für die Dauer der außerbergbaulichen Beschäftigung, der Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder des Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten die Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins vom bisherigen Bergbau-Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger Hausbrandkohlen oder entsprechende Barabgeltung nach den für aktive Bergleute geltenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen. 2Das gilt auch für die Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die Empfänger von Anpassungsgeld oder der Knappschaftsausgleichsleistung sind. 3Nach dem Ausscheiden aus der außerbergbaulichen Beschäftigung erhalten Empfänger einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Altersrente Hausbrandkohlen oder Barabgeltung nach den für ausgeschiedene Bergleute mit verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen, wobei die in Satz 1 genannte Zeit uneingeschränkt wie Bergarbeit gerechnet wird. 4Eine Bezugsberechtigung entsteht nicht, wenn der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheines wegen eigenen Verschuldens aus dem letzten Bergbauarbeitsverhältnis fristlos entlassen worden ist.

Bis 20.05.2005:

(1) 1Für die Dauer der außerbergbaulichen Beschäftigung, der Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes oder berufsfördernder Leistungen erhalten die Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins vom bisherigen Bergbau-Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger Hausbrandkohlen oder entsprechende Barabgeltung nach den für aktive Bergleute geltenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen. 2Das gilt auch für die Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die Empfänger von Anpassungsgeld oder der Knappschaftsaus...

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