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Bekanntmachung über die Auslegung bestimmter Rechtsvorsc ... / Akkreditierte unabhängige dritte Partei

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62)

Worum handelt es sich bei der "akkreditierten unabhängigen dritten Partei" im Sinne von Artikel 34 Absatz 6 der Rechnungslegungsrichtlinie und Artikel 37 Absatz 3 der Abschlussprüfungsrichtlinie?

Erwägungsgrund 63 der CSRD lautet: "Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass in Fällen, in denen ein Unternehmen nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, Teile seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung durch eine akkreditierte unabhängige dritte Partei prüfen zu lassen, der Bericht der akkreditierten unabhängigen dritten Partei entweder als Anlage zum Lagebericht oder auf andere öffentlich zugängliche Weise bereitgestellt werden sollte. Eine solche Bereitstellung sollte dem Ergebnis des Bestätigungsurteils, das von der Überprüfung durch dritte Parteien unabhängig bleiben sollte, nicht vorgreifen. Es sollte nicht zu Doppelarbeit zwischen dem Abschlussprüfer oder dem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen, der das Bestätigungsurteil abgibt, und der akkreditierten unabhängigen dritten Partei führen."

Eine "akkreditierte unabhängige dritte Partei" ist in der Regel ein anderer Sachverständiger als der Abschlussprüfer oder der unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen, der das Bestätigungsurteil über die Nachhaltigkeitserklärung abgibt und Teile der Nachhaltigkeitsberichterstattung, z. B. hinsichtlich der Treibhausgasemissionen, überprüfen kann. Im Einklang mit der CSRD müssen die Ergebnisse ihrer Arbeit transparent sein und Überschneidungen mit der Arbeit der Abschlussprüfer oder der unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen vermieden werden[1].

[1] Artikel 34 Absatz 6 der Rechnungslegungsrichtlinie und Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Abschlussprüfungsrichtlinie.

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