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Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Revisionsprotokolls zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen vom 11. August 1971 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992

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1Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2003 zu dem Revisionsprotokoll vom 12. März 2002 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBI. 2003 II S. 67)[1] wird bekannt gemacht, dass das Revisionsprotokoll nach seinem Artikel VII Abs. 2

am 24. März 2003

in Kraft getreten und wie folgt anzuwenden ist:

a)

vorbehaltlich des Buchstabens b auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Vergütungen, die am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres fällig werden;

b)

auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden im Sinne von Artikel 10 Abs. 3 des Abkommens, die am oder nach dem 1. Januar 2002 fällig werden. Dabei bleibt Artikel III bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des vorstehenden Buchstabens a unberücksichtigt;

c)

auf die sonstigen Steuern für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres beginnen;

d)

auf Auskunftsersuchen betreffend Betrugsdelikte, die am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres begangen wurden.

2Die Ratifikationsurkunden sind in Berlin am 24. März 2003 ausgetauscht worden.

[1] BStBl 2003 I S. 165.

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