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Bekanntmachung der Kommission zur Auslegung und Umsetzun ... / Abschnitt 7.1. "Neubau" in Anhang I des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie

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46.

Die Anwendung der technischen Bewertungskriterien für Tätigkeiten in Abschnitt 7.1. "Neubau" und in Abschnitt 7.2. "Renovierung bestehender Gebäude" wirft die Frage auf, wie Aktualisierungen der technischen Bewertungskriterien für Tätigkeiten gehandhabt werden sollten, die sich über mehrere Jahre erstrecken. In der Antwort auf FAQ 106 in der Bekanntmachung C/2023/267[1] der Kommission wird klargestellt, dass der Bauantrag der entscheidende Faktor für die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwendbaren technischen Bewertungskriterien ist. Gilt dieser Grundsatz auch für die Meldung von Umsätzen?

Der Bauantrag ist der Ausgangspunkt für die zeitliche Anwendung der technischen Bewertungskriterien gemäß den Abschnitten 7.1 und 7.2. Wenn die technischen Bewertungskriterien jedoch während des Baus oder der Renovierung geändert werden, sollten die geänderten technischen Bewertungskriterien für solche Gebäude und Renovierungen ab dem Zeitpunkt gelten, an dem die geänderten technischen Bewertungskriterien anwendbar werden. Bei der Meldung des Umsatz-KPI sollten die Bericht erstattenden Unternehmen die Tätigkeit auf der Grundlage der technischen Bewertungskriterien bewerten, die zum Zeitpunkt der Erzielung des Umsatzes für die Tätigkeiten galten (siehe die Antworten auf die FAQ 106 und 152 in der Bekanntmachung C/2023/267 der Kommission).

 

47.

Wie ist das Kriterium des wesentlichen Beitrags im Hinblick auf den Primärenergiebedarf in Abschnitt 7.1. "Neubau" auszulegen? Sollte der Primärenergiebedarf mindestens 10 % niedriger sein als der festgelegte Richtwert? Wenn beispielsweise der Schwellenwert für ein Niedrigstenergiegebäude auf 100 kWh/m2 festgelegt wird, würde dann die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien bedeuten, dass der Primärenergieverbrauch des Gebäudes zwischen 0 ...

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