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Beihilfeverordnung Baden-Württemberg [ab 01.01.2026] / § 59 Aufwendungen außerhalb der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz

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(1) Folgende außerhalb der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz entstandene Aufwendungen sind abweichend von § 57 nicht beihilfefähig:

 

1.

ambulante Soziotherapien nach § 14,

 

2.

ambulante sozialmedizinische Nachsorgen nach § 19 Absatz 2,

 

3.

Familien- und Haushaltshilfen nach § 23,

 

4.

Fahrtkosten nach § 24,

 

5.

auswärtige Unterkunft nach § 25,

 

6.

Mütter- oder Vätergenesungskuren oder Mutter- oder Vater-Kind-Kuren nach § 36,

 

7.

künstliche Befruchtungen nach § 52,

 

8.

Entseuchungen nach § 54,

 

9.

Organspenden und andere Spenden nach § 55 und

 

10.

ambulante Heilkuren nach § 36, insoweit Absatz 2 nicht anwendbar ist.

 

(2) 1Aufwendungen für ambulante und stationäre Anschlussheil-, Sucht- oder Rehabilitationsbehandlungen nach den §§ 32 bis 35 sowie für ambulante Heilkuren nach § 36 sind nur beihilfefähig, wenn die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist. 2Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn durch ein begründetes medizinisches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten ist. 3Anerkannte Heilbäder und Kurorte sind solche, die das Bundesinnenministerium nach § 35 Absatz 1 Satz 2 BBhV in einer Übersicht durch Rundschreiben bekannt gibt. 4Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind folgende von einer Pauschalabrechnung umfasste oder einzeln in Rechnung gestellte Aufwendungen ohne Kostenvergleich nach § 57 Absatz 1 Satz 1 b...

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