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Beihilfeverordnung Baden-Württemberg / § 9j Pflegeunterstützungsgeld

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1Hat eine nicht beihilfeberechtigte Person einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI wegen der Pflege einer beihilfeberechtigten Person oder eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wird hierzu eine Beihilfe unter Anwendung des für die gepflegte beihilfeberechtigte Person oder den berücksichtigungsfähigen Angehörigen maßgeblichen Bemessungssatzes gewährt. 2Die Festsetzung des Pflegeunterstützungsgeldes erfolgt auf schriftlichen Antrag der nicht beihilfeberechtigten Person nach Satz 1.

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