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Beihilfeverordnung Baden-Württemberg / § 9f Vollstationäre Pflege, Vergütungszuschläge, Aktivierungsbetrag, Selbstbehalt [Bis 31.12.2022: Eigenanteil] bei Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten

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(1) 1Aufwendungen für die vollstationäre Pflege sind nur in einer dafür zugelassenen Pflegeeinrichtung nach § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI beihilfefähig. 2Erfolgt die Unterbringung vollstationär, liegen aber die Voraussetzungen des Satzes 1 oder der Kurzzeitpflege nach § 9d Absatz 2 und der Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen nach § 9e nicht vor, sind die auf die Pflege entfallenden Kosten im Rahmen der Höchstbeträge für Pflegesachleistungen nach § 9b Absatz 1 beihilfefähig. 3Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 84 Absatz 8 SGB XI in Verbindung mit § 85 Absatz 8 SGB XI sind beihilfefähig. 4Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 84 Absatz 9 SGB XI in Verbindung mit § 85 Absatz 9 SGB XI sind beihilfefähig.[2]

 

(2) 1Der Betrag nach § 87a Absatz 4 SGB XI ist beihilfefähig, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft oder festgestellt wurde, dass sie nicht mehr pflegebedürftig nach §§ 14 und 15 SGB XI ist. 2Anstelle des Beihilfeberechtigten kann die Pflegeeinrichtung den Betrag gegenüber der Beihilfestelle geltend machen. 3Die gewährte Beihilfe ist vom Zahlungsempfänger zurückzufordern, wenn die oder der Pflegebedürftige innerhalb von sechs Monaten in einen höheren Pflegegrad oder wieder als pflegebedürftig nach §§ 14 und 15 SGB XI eingestuft wird.

 

(3) 1Aus Anlass einer nach Absatz 1 beihilfefähigen vollstationären Pflege sind Aufwendungen für Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung) insoweit beihilfefähig, als sie einen Selbstbehalt[3] [Bis 31.12.2022: Eigenanteil] übersteigen. 2Der Selbstbehalt[4] [Bis 31.12.2022: Eigenanteil] beträgt

 

1.

bei Beihilfeberechtigten mit

 

a)

einem Angehörigen 250 Euro je Kalendermonat,

 

b)

zwei Angehörigen 220 Euro je Kalendermonat,

 

c)

drei Angehörigen 190 Euro je Kalendermonat,

 

d)

mehr als drei Angehörigen 160 Euro je Kalendermonat;

die Beträge gelten für jede Person, wenn mehr als eine Person vollstationär pflegebedürftig ist,

 

2.

bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 70 Prozent der in § 2 Absatz 2 genannten Bruttobezüge sowie der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgungseinrichtungen.

3Angehörige nach Satz 2 Nummern 1 und 2 sind Personen, die nach § 3 Absatz 1 berücksichtigungsfähig sind. 4Die in Satz 2 Nummern 1 und 2 bezeichneten Selbstbehalte[5] [Bis 31.12.2022: Eigenanteile] werden nur für Kalendertage abgezogen, für die Aufwendungen für Unterkunft in Rechnung gestellt sind.

[1] Geändert durch BVAnp-ÄG 2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Angefügt durch BVAnp-ÄG 2022. Anzuwenden ab 04.08.2021.
[3] Geändert durch BVAnp-ÄG 2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Geändert durch BVAnp-ÄG 2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[5] Geändert durch BVAnp-ÄG 2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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